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  AGB
 

AGB ( gewerblich)

Allgemeine An- und Verkaufsbedingungen der MSE – Metall Schrott Entsorgung GbR

1. Die MSE – Metall Schrott Entsorgung EGbR ist ein national und international tätiges Wertstoff-Handelsunternehmen Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den Handel (Kauf und Verkauf) von Wertstoffen ausschließlich.

Abweichende AGB der Vertragspartner werden nicht akzeptiert.

2. Für den An- und Verkauf von Wertstoffen gelten in der hiernach genannten Reihenfolge

a) individuelle vertragliche Vereinbarungen;

b) die handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von legiertem Eisen- und Stahlschrott (FE- Metalle), herausgegeben von der Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e. V., in der

jeweils gültigen Fassung (Anlage 1), sofern der Vertrag den An- oder Verkauf von Eisen- bzw. Stahlschrott zum

Gegenstand hat;

c) die handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von Gussbruch und Gießeisenstahlschrott, herausgegeben

von der Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e. V., in der jeweils gültigen

Fassung (Anlage 2), sofern der Vertrag den An- oder Verkauf von Gussbruch und Gießeisenstahlschrott zum

Gegenstand hat;

d) die Geschäftsbedingungen des Deutschen Metallhandels in der jeweils gültigen Fassung (Anlage 3), sofern

der Vertrag den An- oder Verkauf von NE-Metallen zum Gegenstand hat;

e) diese AGB sowie

f) die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

3. Für den Ankauf von Wertstoffen durch die MSE gilt insbesondere Folgendes:

a) Sofern für die Klassifizierung des Vertragsgegenstandes oder die Berechnung des Kaufpreises Angaben des

Verkäufers maßgeblich sind (z.B. Handelsklassen, Gewicht, Volumen oder ähnliches), sind die Angaben wahrheitsgemäß zu machen. Der Kauf erfolgt unter dem Vorbehalt der Verifizierung durch den Käufer. Auf eine verspätete Mängelrüge kann sich der Verkäufer nicht berufen.

b) Anderenfalls erfolgt die Berechnung des Kaufpreises nach den aktuellen und dem Verkäufer bei Vertragsschluss mitzuteilenden Preisen nach Gewicht oder Volumen.

c) lm Falle eines Bargeschäfts sind Angebote des Käufers sofort anzunehmen.

d) Erfüllungsort für Leistung und Gegenleistung ist der Sitz des Käufers oder dessen das Geschäft abwickelnde

Niederlassung

Der Kaufpreis ist im Falle von oben a) fällig nach Verifizierung bzw. Fristablauf, im Falle von oben b) nach dem

Wiegen/Messen und der anschließenden Entgegennahme des Vertragsgegenstandes.

f) Der Verkäufer garantiert, dass

- der Vertragsgegenstand frei ist von ionisierender Strahlung, die über die natürliche Umgebungsstrahlung hinausgeht;

- der Vertragsgegenstand frei ist von Sprengkörpern/explosionsgefährlichen Stoffen;

- der Vertragsgegenstand frei ist von geschlossenen Hohlkörpern;

- der Vertragsgegenstand entsprechend den jeweils gültigen rechtlichen Bestimmungen nicht mit unerlaubten

Substanzen (Gifte, Schadstoffe und Ähnliches) und nicht mit erlaubten Substanzen in nicht erlaubter Menge versetzt ist sowie

- der Vertragsgegenstand rechtmäßig erworben wurde und der Verkäufer berechtigt ist, diesen zu veräußern, der

Vertragsgegenstand insbesondere nicht mittels unerlaubter Handlung erworben wurde und den Vertragsgegenstand hierauf auch bei vorheriger Lieferung von Dritten überprüft hat.

g) Der Verkäufer haftet für die schuldhafte Verletzung der vorgenannten Garantien. Dies betrifft insbesondere, jedoch nicht abschließend Ansprüche wegen

- einer Verletzung der körperlichen lntegrität;

- einer Beschädigung von Sachen sowie

- Folgeschäden, z.B. Lager-, Entsorgungs- und Sicherungskosten.

h) Ziffer 3. a)-S) gilt entsprechend für Annahme von Entsorgungsgütern und die Berechnung des Entsorgungsentgeltes.

4. Für den Verkauf von Wertstoffen durch die MSE gilt insbesondere Folgendes:

a) Für die Klassifizierung des Kaufgegenstandes oder die Bemessung des Kaufpreises sind die Gewichts-, Volumen- oder sonstigen Angaben des Verkäufers maßgeblich, sofern sie nicht entweder offensichtlich unzutreffend oder durch den Käufer unverzüglich gerügt worden sind.

b) Auch wenn es sich nicht um ein Bargeschäft handelt, sind Angebote des Verkäufers unverzüglich anzunehmen.

c) Erfüllungsort für Leistung und Gegenleistung ist der Sitz des Verkäufers oder dessen das Geschäft abwickelnder Niederlassung. Sofern der Versand des Vertragsgegenstandes vom Verkäufer an den Käufer vereinbart ist, obliegt die Wahl des Transportmittels dem Verkäufer. Für die Lieferungsverzögerungen haftet der Verkäufer nur, wenn diese auf grobem Verschulden (grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz) beruhen. lnsbesondere haftet der Verkäufer nicht für Verzögerungen durch höhere Gewalt, Streiks, widrige Witterung oder ähnliche Ereignisse.

d) Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers (Eigentumsvorbehalt).

Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit

anderen Waren des Käufers, steht den Verkäufern Miteigentum an den solchermaßen entstandenen Gegenständen in dem Umfang zu, wie das Verhältnis dem Marktwert der vorherigen Vorbehaltsware entspricht. ln diesem Umfang tritt der Käufer bereits vorab Kaufpreisforderungen gegenüber Dritten oder entsprechende Ansprüche aus Erfüllungssurrogaten an den Verkäufer ab, welcher die Abtretung annimmt. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer alle zur Durchsetzung dieses Anspruches notwendigen lnformationen (Person des Käufers, Liefermodalitäten, Leistungsumfang, Kaufpreis und anderes) mitzuteilen.

5. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Hamburg.

 


 
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